Rechtsschutz
Neue BBB-Rechtsschutzordnung
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Inhalt:Praxishinweise zum Rechtsschutz In seiner Sitzung am 17. Juni 2010 hat der Hauptausschuss des BBB eine neue Rechtsschutzordnung beschlossen. Ziel dabei war es zum einen, die Rechtsschutzordnung den vom dbb-beamtenbund und tarifunion gestellten Anforderungen anzupassen und zum anderen Erfahrungen aus der Praxis zu berücksichtigen und einzubringen. Dies soll zum Anlass genommen werden, an dieser Stelle das Verfahren der Rechtsschutzgewährung durch den BBB zu erläutern, da immer wieder Fragen auftauchen. Was ist von der Rechtsschutzgewährung umfasst? Der Rechtsschutz des BBB umfasst sowohl die Rechtsberatung als auch Verfahrensrechtsschutz. Im Beratungsrechtsschutz werden schriftlich oder mündlich die erbetene Auskunft erteilt. Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bzw. im vorangehenden schriftlichen Vorverfahren. Allerdings ist eine Rechtsschutzgewährung ausschließlich in Rechtsstreitigkeiten möglich, die mit der beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Zusammenhang stehen (vgl. § 3 der Rechtsschutzordnung). In anderen Fällen ist dem BBB auf Grund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ein Tätigwerden nicht möglich. Dem Rechtsschutz unterliegen daher keine Streitigkeiten aus dem privaten Bereich wie etwa Familien - oder Mietrecht. Unter anderem im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge wird in bestimmten Fällen kein Rechtsschutz gewährt (§ 4 der Rechtsschutzordnung). So ist es insbesondere erforderlich, dass die Sache ausreichende Erfolgsaussichten aufweist. Unnötige Streitigkeiten sollen vermieden werden. Außerdem sind vom Rechtsschutz nur Streitigkeiten umfasst, die nach dem Beginn der Mitgliedschaft entstanden sind. Wer kann Rechtsschutz erhalten? Rechtsschutz wird den Einzelmitgliedern des BBB sowie den Mitgliedern der Mitgliedsverbände und -gewerkschaften des BBB gewährt. Daneben erhalten auch Hinterbliebene unter den Voraussetzungen des § 1, 3. Spiegelstrich der Rechtsschutzordnung rechtlichen Beistand. Wie funktioniert der Rechtsschutz? In der Regel werden alle Angelegenheiten, für die Rechtsschutz vom BBB erteilt wird, an das Dienstleistungszentrum Süd des dbb zur weiteren Bearbeitung übergeben. Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr von den Juristen des dbb Dienstleistungszentrums betreut werden können, hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Einvernehmen mit dem BBB zu erfolgen (vgl. § 10 der Rechtsschutzordnung). Was muss man tun, um Rechtsschutz zu erhalten? Erforderlich ist ein Antrag auf Rechtsschutz beim eigenen Fachverband bzw. der eigenen Fachgewerkschaft (vgl. § 4 der Rechtsschutzordnung). Nur dort liegen Nachweise über den Beginn der Mitgliedschaft vor. Von dort wird der Antrag an den BBB weitergeleitet. Eine Antragstellung direkt beim BBB ist nicht möglich (Ausnahme: Einzelmitglieder des BBB). Was ist zu beachten? Für die Bearbeitung der Rechtsschutzangelegenheit ist es wichtig, dass vollständige Unterlagen vorliegen.
Der Antrag sollte immer die Angabe von Adresse, Telefonnummern, gegebenenfalls auch E-Mail und Faxnummer enthalten. In jedem Fall sollte die Erreichbarkeit gewährleistet sein.
Unbedingt beigefügt werden müssen die Formulare zur Anerkennung der BBB-Rechtsschutzordnung sowie die Einverständniserklärung zur Datenweitergabe. Ohne diese ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich.
Zur Beurteilung der Angelegenheit wird auch eine schriftliche Sachverhaltsschilderung benötigt. In dieser ist darzustellen, worum es in der Rechtsschutzangelegenheit geht, insbesondere was bis zur Stellung des Rechtsschutzantrages schon geschehen ist und welches Ziel angestrebt wird.
Des Weiteren sind dem Antrag alle wichtigen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, aus denen sich Fristen oder Termine ergeben.
Das heißt z. B. insbesondere · in Verwaltungssachen der Ausgangsbescheid, gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid sowie etwaige Vorkorrespondenz; · in Disziplinarangelegenheiten das Anschuldigungsschreiben und ggf. die Einleitungsverfügung; · in Strafverfahren die Anklageschrift, die Terminladung oder der Strafbefehl; · in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben oder die Ablehnung der Höhergruppierung; · in Zivilsachen die Vorkorrespondenz, die gerichtliche Korrespondenz und richterliche Verfügungen.
Falls einzelne Unterlagen noch nicht vorliegen, sollte darauf hingewiesen werden.
Wenn Fristen laufen oder in anderen Fällen, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit besteht (z. B. anstehende Termine), ist es wichtig, sich unverzüglich um den Rechtsschutz zu bemühen. Im Vorfeld des Rechtsschutzes trägt das Mitglied selbst die Verantwortung für die Fristenwahrung. Auch der Fachverband, über den der Rechtsschutz beantragt wird, sollte auf laufende Fristen oder eine besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen werden.
Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem BBB noch ausreichend Gelegenheit zur Verfügung steht, die Erfolgsaussichten der Rechtsschutzangelegenheit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Rechtsschutzkosten? Der Rechtsschutz wird grundsätzlich kostenlos gewährt. Lediglich in Ausnahmefällen können Kosten anfallen.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine erste Überprüfung der Rechtslage ergibt, dass eine Angelegenheit keine oder besonders geringe Erfolgsaussichten hat (§ 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Rechtsschutzordnung). Die Mitgliedsbeiträge von denen der Rechtsschutz finanziert wird, sollen nicht mit aussichtlosen Gerichtsverfahren belastet werden. Die Rechtsschutzordnung sieht in diesem Fall die Nichtgewährung bzw. den Entzug des Rechtsschutzes vor. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch in diesen Fällen den Rechtsschutz fortzuführen, wenn das antragstellende Mitglied sich angemessen an den Kosten beteiligt.
Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz – wenn also endgültig festgestellt wurde, dass das antragstellende Mitglied einer Vorsatztat schuldig ist – können die Verfahrenskosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 400 Euro je Verfahren vom BBB in Rechnung gestellt werden (§ 8 Abs. 5 der Rechtsschutzordnung). Honorarvereinbarungen Der BBB erstattet nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (§ 9 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung). Das bedeutet u. a., dass in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, erstattet werden. Die durch eine Honorarvereinbarung entstehenden Mehrkosten muss jedes Mitglied selbst tragen. Unter besonderen Umständen übernimmt der BBB auch diese Kosten, soweit das Mitglied vom BBB zum Abschluss einer Honorarvereinbarung ermächtigt wurde. Vergleiche Auch im Falle von Vergleichen, die durch einen beauftragen Rechtsanwalt - d. h. nicht vom Dienstleistungszentrum - geschlossen werden, werden die Kosten der Rechtsverfolgung nur erstattet, wenn der Abschluss im Einverständnis mit dem BBB erfolgt (§ 5 Abs. 5 der Rechtsschutzordnung). D. h. es ist entweder vorab die Zustimmung des BBB einzuholen oder der Vergleich ist widerruflich zu schließen, was in der Regel kein Problem darstellt, da die Gerichte im allgemeinen dazu bereit sind, wenn ein Rechtsschutzversicherer beteiligt ist. Zumindest lässt sich eine Unterbrechung der Sitzung für Rückfragen erwirken. Mitwirkung des Mitglieds Eine effiziente Rechtsverfolgung ist nur gewährleistet, wenn das Mitglied alle notwendigen Informationen erteilt, ggf. zu Besprechungen zur Verfügung steht und Bitten um Stellungnahmen nicht ignoriert. Wird gegen diese selbstverständlichen im Interesse einer optimalen Rechtsverfolgung liegenden Pflichten verstoßen, kann der Rechtsschutz entzogen werden. Die nächste Instanz Verfahrensrechtsschutz ist für jede Instanz gesondert zu beantragen (§ 5 Abs. 2 der Rechtschutzordnung). D. h. sobald eine die Instanz abschließende Entscheidung (z. B. ein Urteil) vorliegt und das Verfahren fortgesetzt werden soll, ist erneut ein Antrag auf Rechtsschutz zu stellen. Dies gilt sowohl für Verfahren, die vom Dienstleistungszentrum geführt werden, als auch für solche, die ein Rechtsanwalt eigener Wahl übernommen hat. Eine Ausnahme gilt, wenn allein die Gegenseite Rechtsmittel einlegt. Im Blick auf Rechtsmittelfristen ist eine möglichst frühzeitige Antragsstellung angezeigt. |
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