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Pendlerpauschale - BFH ruft Bundesverfassungsgericht an

BBB: Zurück zur vollen Pendlerpauschale!


Der Bundesfinanzhof hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 10. Januar 2007 die umstrittene Regelung zur teilweisen Streichung der Pendlerpauschale dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bayerische Beamtenbund (BBB) hatte von Anfang an auf deren Verfassungswidrigkeit hingewiesen. "Hier werden gültige Rechtsprinzipien einfach über den Haufen geworfen", meint Rolf Habermann, Vorsitzender des BBB, "wo bleibt denn da die Steuergerechtigkeit?". 

 

 

 

Nach den durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommenen Rechtsänderungen sind Fahrten von und zum Arbeitsplatz bis zum 20. Kilometer nicht mehr steuerlich absetzbar. Erst ab dem 21. Kilometer können Kosten geltend gemacht werden. Dem BFH liegen Klagen vor, in denen die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte aufgrund der Neuregelung abgelehnt wurde. Er hält die Neuregelung für verfassungswidrig und führt nun eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. 

Der BBB begrüßt die Auffassung des Gerichts. Auch der Beamtenbund führt in seinem Rechtsschutz Klagen zu diesem Problem. Er hat Musterkläger ausgewählt, damit nur Einzelne die Rechtsstreitigkeiten ausfechten müssen. "Leider war die Politik unseren Argumenten nicht zugänglich", bedauert Habermann, "Nur die früheren Regelungen gewährleisten die Steuergerechtigkeit!". Der BBB empfiehlt allen Betroffenen, die ungeschmälerten Kosten in der Steuererklärung des Jahres 2007 geltend zu machen, damit mögliche Ansprüche nicht verloren gehen. Im Falle eines ablehnenden Bescheids müsse Einspruch erhoben werden. 

In den Musterverfahren des Beamtenbundes soll auch geklärt werden, ob die gleichzeitige Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers zulässig ist. Seit 2007 ist der Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die bisher zugelassene Variante, dass ein begrenzter Abzug erfolgen kann, falls kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht, ist damit weggefallen. Hiervon sind z. B. Lehrer betroffen, da insbesondere Schulen keinen angemessenen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen. "Aus unserer Sicht kann nicht verlangt werden, dass diese eindeutig berufsbedingten Aufgaben, zu denen regelmäßig ein Arbeitszimmer benötigt wird, allein der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden", so der BBBChef. "In diesem Fall gelte erst recht: Der Job beginnt nicht erst am Werkstor!". Auch insoweit sei Betroffenen zu empfehlen, die ungeschmälerten Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

 

Für eventuelle Nachfragen stehen zur Verfügung:
Anette Egle, Tel. (0 89) 55 25 88 - 10; Mobil (01 79) 2 22 52 21
Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes e.V., Tel. (01 71) 2 31 89 08



















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