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Pendlerpauschale - Entscheidung der Regierungskoalition unbefriedigend

BBB: Zurück zu den alten Regelungen!


Die Spitzen der großen Koalition haben sich am gestrigen Abend darauf verständigt, die derzeit geltende umstrittene Regelung zur Pendlerpauschale bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beizubehalten. Der Bayerische Beamtenbund hält dies für unbefriedigend. "Die einzig richtige Entscheidung wäre gewesen, zu den alten Regelungen zurückzukehren", erklärt Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB). "Die Kürzung der Pendlerpauschale findet in Hinblick auf die sprudelnden Steuereinnahmen keine Rechtfertigung mehr", so Habermann weiter.

Nach den durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommenen Rechtsänderungen sind Fahrten von und zum Arbeitsplatz bis zum 20. Kilometer nicht mehr steuerlich absetzbar. Bereits das niedersächsische Finanzgericht bezweifelte die Rechtmäßigkeit und ordnete - bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfragen - die vorläufige Eintragung eines entsprechenden Freibetrags in der Lohnsteuerkarte der Antragsteller an. Die hiergegen durch das Finanzamt eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof kürzlich wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zurück. Die Hauptsache liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Der BBB begrüßt den Umstand, dass Bewegung in die Angelegenheit gekommen ist und fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. So sind nach Ansicht des BBB die Fahrtkosten unbestreitbar Kosten, ohne die eine berufliche Tätigkeit gar nicht möglich wäre und damit zwangsläufig vollumfänglich absetzbare berufsbedingte Aufwendungen. Eine willkürliche Grenzziehung beim 20. Kilometer hat keinerlei Rechtfertigung. Aus diesem Grund führt auch der Beamtenbund in seinem Rechtsschutz Klagen zu diesem Problem.

Ebenfalls überprüft werden muss nach Ansicht des Bayerischen Beamtenbunds die einschränkende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Auch hierzu werden vom Beamtenbund Musterverfahren geführt. So ist seit diesem Jahr der Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die bisher zugelassene Variante, dass ein begrenzter Abzug erfolgen kann, falls kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht, ist damit weggefallen. Hiervon sind vor allem Lehrkräfte betroffen, da insbesondere Schulen keinen angemessenen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen. "Aus unserer Sicht kann nicht verlangt werden, dass diese eindeutig berufsbedingten Aufgaben, zu denen regelmäßig ein Arbeitszimmer benötigt wird, allein der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden. Auch diese Regelung muss vom Tisch!", fordert Habermann.





Für eventuelle Nachfragen stehen zur Verfügung:
Vanessa Schneider, Tel. (0 89) 55 25 88 - 10
Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes e.V., Tel. (01 71) 2 31 89 08



















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