Satzung
des Bayerischen Beamtenbundes e.V.
im Deutschen Beamtenbund
- Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes –
§ 1
Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der „Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund - Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes -“ ist gewerkschaftliche Spitzenorganisation des öffentlichen Dienstes in Bayern.
(2) Der BBB hat seinen Sitz in München.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der BBB vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der privatisierten Bereiche in Bayern. Der BBB nimmt als gewerkschaftliche Spitzenorganisation auch zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
(2) Der BBB verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.
(3) Er steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) Verbände, die auf gewerkschaftlicher Grundlage aktive oder im Ruhestand befindliche Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie deren Hinterbliebene für den Bereich des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Bayerischen Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zusammenschließen; gleiches gilt für Verbände, die Beschäftigte organisieren, welche in öffentlich-rechtlicher Funktion oder in privatisierten Bereichen tätig sind;
b) die unter a) genannten Personen, wenn für sie ein dem BBB angeschlossener Verband nicht besteht (Einzelmitgliedschaft);
c) Untergliederungen der Bundesbeamtenverbände in Bayern, soweit diese Mitglieder des Deutschen Beamtenbundes sind. Untergliederungen der Verbände in Bayern, soweit diese Mitglied des Deutschen Beamtenbundes sind und nicht unter Buchstabe a) fallen.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig. Dem Aufnahmeantrag kann nicht stattgegeben werden, wenn bereits für diese Gruppe ein Verband Mitglied des BBB ist, es sei denn, dieser Mitgliedsverband stimmt der Aufnahme zu. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Aufnahme von Landesverbänden bzw. Untergliederungen von auf Bundesebene organisierten Gewerkschaften, die die Mitgliedschaft im Deutschen Beamtenbund erwerben, entsprechend.
(3) Mit dem Beitritt eines Verbandes wird die mittelbare Mitgliedschaft seiner Mitglieder im BBB erworben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsmäßig gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Hauptvorstand. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
(4) Tritt ein Mitglied einer anderen Spitzenorganisation bei, so ist dies schriftlich dem Hauptvorstand anzuzeigen. Dieser kann durch Beschluss feststellen, dass diese Handlung dem BBB gegenüber die Wirkung eines Ausschlusses hat. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
(5) Der Hauptvorstand entscheidet darüber, inwieweit die Rechte des Mitglieds während des Ausschlussverfahrens ruhen.
(6) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen den BBB.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten;
2. den Vorstand über Vorgänge von grundsätzlicher berufspolitischer Bedeutung laufend zu unterrichten und ihn mit geeigneten Anregungen zu unterstützen;
3. die Tagesordnung ihrer Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten, damit der BBB gegebenenfalls eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann;
4. den Geschäftsbericht dem Vorstand zu übermitteln;
5. laufend herausgegebene Mitteilungsblätter (Zeitschriften und dgl.) in drei Exemplaren dem Vorstand zuzustellen;
6. den festgesetzten Monatsbeitrag für Einzelmitglieder bzw. den Pflichtbeitrag für jedes Einzelmitglied des Verbandes regelmäßig und pünktlich zu zahlen.
§ 6
Aufgabenverteilung
(1) Die Mitgliedsverbände vertreten die Belange ihrer Mitglieder, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ihre Mitglieder betreffen. Der BBB kann sie von Fall zu Fall in dieser Aufgabe unterstützen, wenn dies gewünscht wird.
(2) Dem BBB obliegt die Vertretung in allgemeinen Angelegenheiten grundsätzlicher Art.
§ 7
Mitgliederbeiträge
(1) Die Mitgliedsverbände zahlen an den BBB für jedes ihrer Einzelmitglieder einen Pflichtbeitrag, der vom Delegiertentag festgesetzt wird.
(2) Die Beitragszahlung hat jeweils zum 15. des laufenden Monats zu erfolgen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des Vormonats.
(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder und die Art der Beitragserhebung beschließt der Hauptausschuss.
§ 8
Beitragsverzug
Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei Monate in Verzug, so kann der Hauptvorstand – unbeschadet des § 4 – beschließen, dass die Rechte des Mitglieds bis zur Erfüllung der satzungsmäßigen Pflichten ruhen.
§ 9
Vertreterinnen und Vertreter zum Hauptausschuss und Delegiertentag
Maßgebend für die Zahl der Delegierten der Mitgliedsverbände (§ 13 Abs.2 Lit.b) und der Vertreterinnen und Vertreter im Hauptausschuss (§18 Abs.1) ist die Mitgliederzahl der Mitgliedsverbände. Diese errechnet sich aus der durchschnittlichen Beitragszahlung (Pflichtbeitrag und Grundbeitrag) des Vorjahres geteilt durch die Summe des Regelpflichtbeitrages und des Grundbeitrages. Bei Neuaufnahme und bei Neugründung von Mitgliedsverbänden stellt der Vorstand jeweils einen Monat vor Sitzungen des Hauptausschusses bzw. Delegiertentages in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Regelungen fest, wie viele Vertreterinnen und Vertreter dem Mitgliedsverband zustehen.
§ 10
Rechtsschutz
In dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere beamtenrechtlicher, arbeitsrechtlicher, tarifrechtlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Art, kann Rechtsschutz gewährt werden. Das Nähere regelt die Rechtsschutzordnung.
§ 11
Kreisausschüsse
(1) Für den Bereich eines jeden Stadt- und Landkreises ist ein Kreisausschuss zu bilden. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand.
(2) Der Kreisausschuss besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitgliedsverbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der örtlichen dbb-jugend bayern. Der Kreisausschuss wählt alle fünf Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, eine Kassiererin oder einen Kassier und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Sitzungen des Kreisausschusses sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter, je nach Bedarf anzuberaumen. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung abgehalten werden.
(4) Kreisausschüsse erhalten vom BBB Regelzuweisungen. Sie berichten dem BBB über ihre Tätigkeit. Bei Vernachlässigung der Berichtspflicht kann die Regelzuweisung gesperrt werden. Der BBB kann Neuwahlen für einen Kreisausschuss ausschreiben, wenn der Hauptvorstand eine nachhaltige Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten der Kreisausschussvorsitzenden bzw. des Kreisausschussvorsitzenden feststellt.
(5) Der Kreisausschuss vertritt die Ziele des BBB auf Kreisebene und fördert die Zusammenarbeit der örtlichen Mitgliedsverbände. Die Kreisausschussvorsitzende bzw. der Kreisausschussvorsitzende repräsentiert den BBB innerhalb der Zuständigkeit des Kreisausschusses.
(6) Der BBB kann die Kreisausschussvorsitzenden zu regionalen und landesweiten Arbeitstagungen einladen.
§ 12
Organe
Organe des BBB sind:
1. Der Delegiertentag,
2. der Hauptausschuss,
3. der Hauptvorstand,
4. der Vorstand.
§ 13
Delegiertentag
(1) Der Delegiertentag ist das oberste Organ des BBB. Er tritt alle fünf Jahre zusammen.
(2) Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Hauptausschusses,
b) den Delegierten der Mitgliedsverbände (Abs.3),
c) den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kreisausschüsse der Regierungsbezirke (Abs. 4) und
d) den Mitgliedern der Landesjugendleitung der deutschen beamtenbund-jugend bayern (§14).
(3) Auf je angefangene 350 Mitglieder eines Mitgliedsverbandes entfällt je eine Delegierte bzw. ein Delegierter. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden auf die Zahl der Delegierten nicht angerechnet.
(4) Auf jeden Regierungsbezirk entfallen zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kreisausschüsse, die durch die Kreisausschussvorsitzende bzw. den Kreisausschussvorsitzenden des Regierungsbezirks gewählt werden. Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
(5) Der Vorstand hat Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens vier Monate vor dem Zusammentreten des Delegiertentages in der Zeitschrift des BBB bekannt zu geben.
(6) Anträge zum Delegiertentag können von den Organen, den Mitgliedsverbänden, den Kreisausschüssen, der dbb-jugend bayern, der Frauenvertretung, dem Tarifausschuss und der Kommission für privatisierte Bereiche gestellt werden. Sie sind spätestens 3 Monate vor dem Zusammentreten des Delegiertentages per E-mail oder schriftlich einzubringen.
Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Delegiertentag.
(7) Auf Beschluss des Hauptausschusses, den dieser mit Zweidrittel-Mehrheit zu fassen hat oder, soweit ein besonderes Interesse des BBB dies erfordert, des Hauptvorstandes, ist ein außerordentlicher Delegiertentag einzuberufen.
(8) Über die Beschlüsse des Delegiertentages ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.
(9) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 14
dbb-jugend bayern
Zur Förderung der Jugendarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind Jugendliche in der dbb-jugend bayern zusammengefasst.
§ 15
Frauenvertretung
Im BBB besteht eine Frauenvertretung. Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
§ 16
Tarifausschuss
Die Belange der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes werden innerhalb des BBB von dem Tarifausschuss gewahrt. Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
§ 17
Kommission für privatisierte Bereiche
Die Belange der Beschäftigten der privatisierten Bereiche werden innerhalb des BBB von der Kommission für privatisierte Bereiche wahrgenommen. Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
§ 18
Aufgaben des Delegiertentages
Der Delegiertentag ist zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts;
2. Entgegennahme des Berichts der Rechungsprüferinnen bzw. der Rechnungsprüfer:
3. Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt;
5. Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer und der Vertreterin oder des Vertreters der dbb-jugend bayern für den Hauptvorstand auf die Dauer von fünf Jahren;
6. Wahl von drei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren;
7. Festsetzung des Pflichtbeitrages;
8. Beschlussfassung über die gestellten Anträge;
9. Satzungsänderungen, Auflösung des BBB und Verwendung des Vereinsvermögens;
10. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. Soweit diesen Sitz und Stimme in Organen verliehen wird, berührt dies §13 Abs. 2, §19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 nicht.
§ 19
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitgliedsverbände. Auf je weitere angefangene 1000 Mitglieder entfällt eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter. Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Mitgliedsverbänden bestimmt.
(2) Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muss der Hauptausschuss durch den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Außerordentliche Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
(3) Der Hauptausschuss ist zuständig für:
1. Grundsatzfragen des öffentlichen Dienstes;
2. grundsätzliche Organisationsfragen;
3. Bewilligung des Haushaltsvoranschlages für den Zeitraum, für den der Delegiertentag einen solchen nicht beschlossen hat;
4. Vorbereitung der Vorlagen an den Delegiertentag;
5. Wahl der in den Landespersonalausschuss und den Bundeshauptvorstand des Deutschen Beamtenbundes zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter des BBB;
6. Verträge über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie Bauvorhaben;
7. Festsetzung der Aufwandsentschädigung;
8. Festlegung einer Schiedsordnung und Rechtsschutzordnung;
9. Erledigung von Anträgen und Beschwerden (soweit der Hauptvorstand betroffen ist, haben seine Mitglieder kein Stimmrecht);
10. Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen;
11. Wahl des Ersatzmitgliedes für ein während der Wahlperiode ausgeschiedenes Mitglied des Hauptvorstandes.
§ 20
Hauptvorstand
(1) Dem Hauptvorstand gehören an
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) 23 Beisitzerinnen bzw. Beisitzer,
c) die Vorsitzende des Frauenausschusses,
d) die bzw. der Vorsitzende des Tarifausschusses,
e) die bzw. der Vorsitzende der Kommission für privatisierte Bereiche.
Den Beisitzerinnen und den Beisitzern soll je eine Vertreterin oder ein Vertreter der 19 mitgliederstärksten Bundes-, Landes- und Kommunalbeamtenverbände (§3 Abs. 1 lit.a ) angehören, ein Sitz steht den Verbänden des technischen Verwaltungsdienstes und ein Sitz steht der dbb-jugend bayern zu. Hinsichtlich der Mitgliederstärke gilt §9 entsprechend.
(2) Der Hauptvorstand soll alle sechs Wochen zusammentreten. Die bzw. der Vorsitzende beraumt die Sitzungen an. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist er zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
(3) Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Verträge über einmalige Verpflichtungen von mehr als 12.500,00 Euro sowie Verträge über wiederkehrende Leistungen von mehr als 4.000,00 Euro monatlich bedürfen der Genehmigung des Hauptvorstandes.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und den fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende darf nicht Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender eines Mitgliedsverbandes sein. Scheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt der Hauptausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
(2) Der Vorstand ist im Rahmen der von den übrigen Organen gefassten Beschlüsse für die Politik des BBB verantwortlich.
(3) Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Sie bzw. er beaufsichtigt die Arbeit der Geschäftsstelle. Sie bzw. er vertritt den BBB unbeschadet des Absatzes 4 in der Öffentlichkeit.
(4) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den BBB gemeinschaftlich.
§ 22
Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sind nur dem Delegiertentag verantwortlich. Während ihrer Amtsdauer überprüfen sie mindestens zweimal jährlich, davon einmal unvermutet, die Kassenführung und überwachen laufend den Haushalt. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig werden.
(2) Den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des dem Delegiertentag zu erstattenden Kassenberichts des Vorstandes; sie berichten über das Ergebnis der Prüfungen dem Delegiertentag und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 23
Auflösung
(1) Die Auflösung des BBB kann nur vom Delegiertentag beschlossen werden. Er ist zu diesem Zweck unter Ausschluss weiterer Tagesordnungspunkte einzuberufen. In diesem Fall ist er nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine erneute Tagung anzusetzen, die frühestens sechs Wochen und spätestens zehn Wochen nach der ersten Tagung stattzufinden hat. Bei erneutem Zusammentritt des Delegiertentages bedarf der Auflösungsbeschluss nicht der Anwesenheit der Hälfte der Delegierten. Die Auflösung des BBB kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über die Verwendung des vorhandenen BBB-Vermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 24
Geschäftsstelle und Zeitschrift
(1) Der BBB unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2) Der BBB unterrichtet seine Mitglieder durch eine Zeitschrift.
§ 25
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Maßgebend sind jeweils die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung ist unzulässig.
(3) Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Delegiertentages nichts anderes bestimmt. Es wird geheim abgestimmt, wenn dies mit einem Drittel der Stimmen beschlossen wird. Im Vorstand und Hauptvorstand muss auf Antrag geheim abgestimmt werden.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl und erforderlichenfalls das Los.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, solange mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur auf Antrag.
Satzung in der Fassung der Beschlüsse des Delegiertentages vom 07. April / 08. April 2011
Beschlüsse zum Satzungsvollzug
Bundeshauptvorstand vom 14.5.1968
Jeder Mitgliedsverband des Bayerischen Beamtenbundes, der eine von der Auffassung eines anderen Mitgliedsverbandes oder des Bayerischen Beamtenbundes abweichende Meinung nach außen, insbesondere durch Abgabe von Erklärungen vertreten will, ist verpflichtet, bevor er seine Stellungnahme bekannt gibt, zuvor über den Hauptvorstand des Bayerischen Beamtenbundes den anderen Mitgliedsverband bzw. den Bayerischen Beamtenbund zu konsultieren.
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