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Satzung

des Bayerischen Beamtenbundes e.V.
im Deutschen Beamtenbund
- Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes -


§ 1
Name, Sitz und Organisationsbereich

  1. Der „Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund - Gewerkschaft des 
         öffentlichen Dienstes - “ (abgek.: BBB) ist gewerkschaftliche Spitzenorganisation des 
         öffentlichen Dienstes in Bayern.
  2. Der BBB hat seinen Sitz in München.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der BBB vertritt und fördert die berufspolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen 
         Belange der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der privatisierten Bereiche 
         in Bayern. Der BBB nimmt als gewerkschaftliche Spitzenorganisation auch zu Fragen
         von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
  2. Der BBB verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen.
  3. Er steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist 
        parteipolitisch unabhängig.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    1. Verbände, die auf gewerkschaftlicher Grundlage aktive oder im Ruhestand befindliche
           Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie deren Hinterbliebene für den Bereich des
           Landes Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Bayerischen
           Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
           zusammenschließen; gleiches gilt für Verbände, die Beschäftigte organisieren, welche in
           öffentlich-rechtlicher Funktion oder in privatisierten Bereichen tätig sind;
    2. die unter a. genannten Personen, wenn für sie ein dem BBB angeschlossener Verband
           nicht besteht (Einzelmitgliedschaft);
    3. Untergliederungen der Bundesbeamtenverbände in Bayern, soweit diese Mitglieder des
           Deutschen Beamtenbundes sind. Untergliederungen der Verbände in Bayern, soweit
           diese Mitglied des Deutschen Beamtenbundes sind und nicht unter Buchstabe a. fallen.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. 
         Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig. 
         Dem  Aufnahmeantrag kann nicht stattgegeben werden, wenn bereits für diese Gruppe ein 
         Verband Mitglied des BBB ist, es sei denn, dieser Mitgliedsverband stimmt der Aufnahme zu.
  3. Mit dem Beitritt eines Verbandes wird die mittelbare Mitgliedschaft seiner Mitglieder 
         im BBB erworben.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer halbjährigen 
         Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungs-
         mäßig gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. 
         Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der 
         Hauptvorstand. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
  4. Tritt ein Mitglied einer anderen Spitzenorganisation bei, so ist dies schriftlich dem 
         Hauptvorstand anzuzeigen. Dieser kann durch Beschluss feststellen, dass 
         diese Handlung dem BBB gegenüber die Wirkung eines Ausschlusses hat. 
         Gegen dessen Beschluss ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
  5. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
  6. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen den BBB.

 

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten;
  2. den Vorstand über Vorgänge von grundsätzlicher berufspolitischer Bedeutung 
         laufend zu unterrichten und ihn mit geeigneten Anregungen zu unterstützen;
  3. die Tagesordnung ihrer Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten, 
         damit der BBB gegebenenfalls eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann;
  4. den Geschäftsbericht dem Vorstand zu übermitteln;
  5. laufend herausgegebene Mitteilungsblätter (Zeitschriften und dgl. in drei Exem-
         plaren dem Vorstand zuzustellen);
  6. den festgesetzten Monatsbeitrag für Einzelmitglieder bzw. den Pflichtbeitrag für jedes 
         Einzelmitglied des Verbandes regelmäßig und pünktlich zu zahlen.

 

§ 6
Aufgabenverteilung

  1. Die Mitgliedsverbände vertreten die Belange ihrer Mitglieder, soweit es sich um 
         Angelegenheiten handelt, die ihre Mitglieder betreffen. Der BBB kann sie von 
         Fall zu Fall in dieser Aufgabe unterstützen, wenn dies gewünscht wird.
  2. Dem BBB obliegt die Vertretung in allgemeinen Angelegenheiten grundsätzlicher Art.

 

§ 7
Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitgliedsverbände zahlen an den BBB für jedes ihrer Einzelmitglieder einen 
         Pflichtbeitrag, der vom Delegiertentag festgesetzt wird.
  2. Die Beitragszahlung hat jeweils zum 15. des laufenden Monats zu erfolgen. 
         Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des Vormonats.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder und die Art der Beitrags-
         erhebung beschließt der Hauptausschuss.

 

§ 8
Beitragsverzug

Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei Monate in Verzug, so kann der Hauptvorstand - unbeschadet des §4 - beschließen, dass die Rechte des Mitglieds bis zur Erfüllung der satzungsmäßigen Pflichten ruhen.
 

§ 9
Vertreterinnen und Vertreter zum Hauptausschuss und Delegiertentag

Maßgebend für die Zahl der Delegierten der Mitgliedsverbände (§13 Abs.2 Lit.b) und der Vertreterinnen und Vertreter  im Hauptausschuss (§18 Abs.1) ist die Mitgliederzahl der Mitgliedsverbände. Diese errechnet sich aus der durchschnittlichen Beitragszahlung (Pflichtbeitrag und Grundbeitrag) des Vorjahres geteilt durch die Summe des Regelpflichtbeitrages und des Grundbeitrages. Bei Neuaufnahme und bei Neugründung von Mitgliedsverbänden stellt der Vorstand jeweils einen Monat vor Sitzungen des Hauptausschusses bzw. Delegiertentages in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Regelungen fest, wie viele Vertreterinnen und Vertreter dem Mitgliedsverband zustehen.
 

§ 10
Rechtsschutz

In dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere beamtenrechtlicher, arbeitsrechtlicher, tarifrechtlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Art, kann Rechtsschutz gewährt werden. Das Nähere regelt die Rechtsschutzordnung.
 

§ 11
Kreisausschüsse

  1. Für den Bereich eines jeden Stadt- und Landkreises ist ein Kreisausschuss zu bilden. 
         Über Ausnahmen entscheidet der Hauptvorstand.
  2. Der Kreisausschuss besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitglieds-
         verbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der örtlichen DBB-Jugend Bayern. 
         Der Kreisausschuss wählt alle fünf Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen 
         Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, eine Kassiererin oder einen
         Kassier und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
  3. Sitzungen des Kreisausschusses sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, bei 
         deren bzw. dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter,
          je nach Bedarf anzuberaumen. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine 
         Sitzung abgehalten werden.
  4. Kreisausschüsse erhalten vom BBB Regelzuweisungen. Sie berichten dem BBB über ihre 
         Tätigkeit. Bei Vernachlässigung der Berichtspflicht kann die Regelzuweisung gesperrt 
         werden. Der BBB kann Neuwahlen für einen Kreisausschuss ausschreiben, wenn der 
         Hauptvorstand eine nachhaltige Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten der 
         Kreisausschussvorsitzenden bzw. des Kreisausschussvorsitzenden feststellt.
  5. Der Kreisausschuss vertritt die Ziele des BBB auf Kreisebene und fördert die Zusammen-
         arbeit der örtlichen Mitgliedsverbände. Die Kreisausschussvorsitzende bzw. der 
         Kreisausschussvorsitzende repräsentiert den BBB innerhalb der Zuständigkeit 
         des Kreisausschusses.
  6. Der BBB kann die Kreisausschussvorsitzenden zu regionalen und landesweiten 
         Arbeitstagungen einladen.

 

§ 12
Organe

Organe des BBB sind:

  1. Der Delegiertentag,
  2. der Hauptausschuss,
  3. der Hauptvorstand,
  4. der Vorstand.

 

§ 13
Delegiertentag

  1. Der Delegiertentag ist das oberste Organ des BBB. Er tritt alle fünf Jahre zusammen.
  2. Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus
    1. den Mitgliedern des Hauptausschusses,
    2. den Delegierten der Mitgliedsverbände (Abs.3),
    3. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kreisausschüsse der
           Regierungsbezirke (Abs. 4) und
    4. den Mitgliedern der Landesjugendleitung der deutschen
           Beamtenbund-Jugend Bayern (§14).
  3. Auf je angefangene 350 Mitglieder eines Mitgliedsverbandes entfällt je eine Delegierte 
         bzw. ein Delegierter. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden auf die Zahl der 
         Delegierten nicht angerechnet.
  4. Auf jeden Regierungsbezirk entfallen zwei Vertreterinnen bzw. Verteter der Kreisausschüsse, 
         die durch die Kreisausschussvorsitzenden des Regierungsbezirks gewählt werden. 
         Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
  5. Der Vorstand hat Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens vier Monate vor dem Zusammen-
         treten 
         des Delegiertentages in der Zeitschrift des BBB bekanntzugeben.
  6. Anträge zum Delegiertentag können von den Organen, den Mitgliedsverbänden, den Kreis-
         ausschüssen, der DBB-Jugend Bayern, der Frauenvertretung, dem Tarifausschuss und der 
         Kommission für privatisierte Bereiche gestellt werden. Sie sind spätestens drei Monate 
         vor dem Zusammentreten des Delegiertentages per E-mail oder schriftlich einzubringen. 
         Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Delegiertentag.
  7. Auf Beschluss des Hauptausschusses, den dieser mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden 
         Mitglieder zu fassen hat, ist ein außerordentlicher Delegiertentag einzuberufen.
  8. Über die Beschlüsse des Delegiertentages ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von 
         der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. 
         dem Schriftführer unterzeichnet.
  9. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder 
         beschlossen werden.

 

§ 14
DBB-Jugend Bayern

Zur Förderung der Jugendarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind Jugendliche in der
DBB-Jugend Bayern zusammengefasst.
 

§ 15
Frauenvertretung

Im BBB besteht eine Frauenvertretung. Das Nähere regelt der Hauptvorstand.
 

§ 16
Tarifausschuss

  1. Die Belange der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes werden innerhalb des BBB 
         von dem Tarifausschuss gewahrt. Dessen Zusammensetzung und Wahl regelt der 
         Hauptvorstand. Bei der Bestellung des Wahlorgans ist die Zahl der bei den 
         einzelnen Mitgliedsverbänden organisierten Tarifbeschäftigten angemessen 
         zu berücksichtigen.
  2. Die Belange der Beschäftigten der privatisierten Bereiche werden innerhalb des BBB 
         von der Kommission für privatisierte Bereiche wahrgenommen. 
         Das Nähere regelt der Hauptvorstand.

 

§ 17
Aufgaben des Delegiertentages

Der Delegiertentag ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts;
  2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüferinnen bzw. der Rechnungsprüfer;
  3. Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl auf die 
         Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes 
         bleiben bis zur Neuwahl im Amt;
  5. Wahl der Beisitzerinnen und  und der Vertreterin oder des Vertreters der DBB-Jugend
         Bayern für den Hauptvorstand auf die Dauer von fünf Jahren;
  6. Wahl von drei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren;
  7. Festsetzung des Pflichtbeitrages;
  8. Beschlussfassung über die gestellten Anträge;
  9. Satzungsänderungen, Auflösung des BBB und Verwendung des Vereinsvermögens;
  10. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. Soweit diesen Sitz und Stimme in 
         Organen verliehen wird, berührt dies §13 Abs. 2, §19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 nicht.

 

§ 18
Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes und je einer 
         Vertreterin oder einem Vertreter der Mitgliedsverbände. Auf je weitere angefangene 
         1.000 Mitglieder entfällt eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter. 
         Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Mitgliedsverbänden bestimmt.
  2. Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
         Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muss der Hauptausschuss
         durch den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. 
         Außerordentliche Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
  3. Der Hauptausschuss ist zuständig für:
    1. Grundsatzfragen des öffentlichen Dienstes;
    2. grundsätzliche Organisationsfragen;
    3. Bewilligung des Haushaltsvoranschlages für den Zeitraum, für
           den der Delegiertentag einen solchen nicht beschlossen hat;
    4. Vorbereitung der Vorlagen an den Delegiertentag;
    5. Wahl der in den Landespersonalausschuss und den Bundeshauptvorstand des
           Deutschen Beamtenbundes zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter des BBB;
    6. Verträge über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie Bauvorhaben;
    7. Festsetzung der Aufwandsentschädigung;
    8. Festlegung einer Schiedsordnung und Rechtsschutzordnung;
    9. Erledigung von Anträgen und Beschwerden (soweit der Hauptvorstand betroffen ist,
           haben seine Mitglieder kein Stimmrecht);
    10. Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen;
    11. Wahl des Ersatzmitgliedes für ein während der Wahlperiode ausgeschiedenes
           Mitglied des Hauptvorstandes.

 

§ 19
Hauptvorstand

  1. Dem Hauptvorstand gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes,
    2. 23 Beisitzerinnen bzw. Beisitzer,
    3. die Vorsitzende des Frauenausschusses,
    4. die bzw. der Vorsitzende des Tarifausschusses,
    5. die bzw. der Vorsitzende der Kommission für privatisierte Bereiche.
  2. Den Beisitzerinnen und den Beisitzern soll je eine Vertreterin oder ein Vertreter der 
         19 mitgliederstärksten Bundes-, Landes- und Kommunal-
         beamtenverbände (§3 Abs. 1 lit.a ) angehören, ein Sitz steht den Verbänden
         des technischen Verwaltungsdienstes und ein Sitz steht der DBB-Jugend Bayern zu. 
         Hinsichtlich der Mitgliederstärke gilt §9 entsprechend.
  3. Der Hauptvorstand soll alle sechs Wochen zusammentreten. Die bzw. der Vorsitzende 
         beraumt die Sitzungen an. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner 
         Mitglieder ist er zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. Außerordentliche 
         Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
  4. Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen 
         vorbehalten sind. Verträge über einmalige Verpflichtungen von mehr als 
         12500.-- EUR  sowie Verträge über wiederkehrende Leistungen von mehr als 
         4000.-- EUR  monatlich bedürfen der Genehmigung des Hauptvorstandes.

 

§ 20
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und den fünf stellvertretenden Vor-
         sitzenden. Die bzw. der Vorsitzende darf nicht Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 
         stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender eines Mitglieds-
         verbandes sein. Scheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, eine stellvertretende 
         Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
         Amt aus, so wählt der Hauptausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung die 
         Nachfolgerin bzw. den Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
  2. Der Vorstand ist im Rahmen der von den übrigen Organen gefassten Beschlüsse für die
         Politik des BBB verantwortlich.
  3. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Sie bzw. er beaufsichtigt die 
         Arbeit der Geschäftsstelle. Sie bzw. er vertritt den BBB unbeschadet des Absatzes 4 
         in der Öffentlichkeit.
  4. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den BBB gemeinschaftlich.

 

§ 21
Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sind nur dem Delegiertentag
         verantwortlich. Während ihrer Amtsdauer überprüfen sie mindestens 
         zweimal jährlich, davon einmal unvermutet, die Kassenführung und über-
         wachen laufend den Haushalt. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungs-
         prüfer sollen gemeinsam tätig werden.
  2. Den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des dem 
         Delegiertentag zu erstattenden Kassenberichts des Vorstandes; sie berichten 
         über das Ergebnis der Prüfungen dem Delegiertentag und beantragen die 
         Entlastung des Vorstandes.

 

§ 22
Auflösung

  1. Die Auflösung des BBB kann nur vom Delegiertentag beschlossen werden. Er ist zu diesem 
         Zweck unter Ausschluss weiterer Tagesordnungspunkte einzuberufen. In diesem Fall
         ist er nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 
         Ist das nicht der Fall, so ist eine erneute Tagung anzusetzen, die frühestens sechs 
         Wochen und spätestens zehn Wochen nach der ersten Tagung stattzufinden hat. 
         Bei erneutem Zusammentritt des Delegiertentages bedarf der Auflösungsbeschluss 
         nicht der Anwesenheit der Hälfte der Delegierten. Die Auflösung des BBB ist 
         beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten 
         Delegierten zugestimmt haben.
  2. Über die Verwendung des vorhandenen BBB-Vermögens wird mit einfacher Stimmen-
         mehrheit beschlossen.

 

§ 23
Geschäftsstelle und Zeitschrift

  1. Der BBB unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle.
  2. Der BBB unterrichtet seine Mitglieder durch eine Zeitschrift.

 

§ 24
Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes 
         bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen 
         bleiben unberücksichtigt. Stimmübertragung ist zulässig.
  3. Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung 
         des Delegiertentages nichts anderes bestimmt. Es wird geheim abgestimmt, wenn 
         ein Drittel der Anwesenden das beschließt. Im Vorstand und Hauptvorstand muss 
         auf Antrag geheim abgestimmt werden.
  4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
         die Stichwahl und erforderlichenfalls das Los.
  5. Beschlussfähigkeit ist gegeben, solange mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten an-
         wesend ist. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur auf Antrag.


Satzung in der Fassung der Beschlüsse des Delegiertentages
vom 26./27. Januar 2006

Beschlüsse zum Satzungsvollzug
Bundeshauptvorstand vom 14.5.1968


Jeder Mitgliedsverband des Bayerischen Beamtenbundes, der eine von der Auffassung eines
anderen Mitgliedsverbandes oder des Bayerischen Beamtenbundes abweichende Meinung nach
außen, insbesondere durch Abgabe von Erklärungen vertreten will, ist verpflichtet, bevor er seine
Stellungnahme bekannt gibt, zuvor über den Hauptvorstand des Bayerischen Beamtenbundes
den anderen Mitgliedsverband bzw. den Bayerischen Beamtenbund zu konsultieren.

 




















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