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Was wird aus dem bisherigen Besoldungsdienstalter?

 

Das bisherige Besoldungsdienstalter wird nicht in das Neue Dienstrecht übernommen. Das Anfangsgrundgehalt ergibt sich künftig grundsätzlich immer aus der ersten Stufe der maßgebenden Besoldungsgruppe. Das Eintrittsalter spielt dabei keine Rolle mehr. Würde dieser Grundsatz allerdings ohne weiteres konsequent angewandt, könnten natürlich erhebliche Gerechtigkeitslücken entstehen. Dies will das Neue Dienstrecht durch verschiedene Maßnahmen verhindern. So werden in verschiedenen Besoldungsgruppen jeweils die bisherigen ersten Stufen oder sogar ersten beiden Stufen der Besoldungstabellen gestrichen. Die folgenden bisherigen höheren Stufen werden „vorgezogen“(Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensternäheres hier). Damit soll das typische Eintrittsalter in den jeweiligen Besoldungsgruppen getroffen werden, d.h. das Grundgehalt soll in der Höhe dem entsprechen, das auch nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter durch Einstufung in eine höhere Stufe erzielt worden wäre.

Des Weiteren werden anerkennenswerte Zeiten, die vor dem Diensteintritt erworben wurden, berücksichtigt und können zur Einstufung in einer höheren Stufe führen. Vorgesehen sind dafür im Wesentlichen:

·        Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,

·        Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind.

 

·        Zeiten des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;

 

·        Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

·        Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,

 

Der Diensteintritt kann darüber hinaus auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.

 

Der weitere Aufstieg in den Stufen erfolgt altersunabhängig nach Dienstzeiten und Erfahrung. Für den Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle ist Voraussetzung, dass die erbrachten Leistungen Mindestanforderungen entsprechen.

 

Durch die Streichung einzelner Stufen wird der Maximalzeitraum vom Stufeneinstieg bis zum Erreichen der Endstufe bei Erbringung der Mindestanforderungen von bisher 32 Jahren auf 30 Jahre verkürzt.

 

 

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