Was ändert sich bei den Altersgrenzen?
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze wird wie im Rentenrecht stufenweise (siehe untenstehende Tabelle) auf 67 Jahre angehoben. Begonnen wird damit ab dem Jahr 2012 mit dem Jahrgang 1947, der dann bis zum 65. Lebensjahr und einen Monat arbeiten muss. 2029 wird die Anhebung abgeschlossen sein und für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die sich am 01.01.2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell oder in der Beurlaubung befinden. Ebenfalls nicht betroffen von der Anhebung sind Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 01.01.2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden.
Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist zukünftig das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das gesetzliche Ruhestandseintrittsalter (siehe hierzu obige Tabelle) erreichen.
Besondere Altersgrenze im Vollzugsdienst
Die bisher geltende besondere Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes wird ab 2012, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952, stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Einzelheiten hierzu siehe nachfolgende Tabelle:
Ausgenommen sind auch hier die Beamtinnen und Beamten, die sich am 01.01.2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell oder in der Beurlaubung befinden.
Antragsaltersgrenzen
Die bisherigen Antragsaltersgrenzen (allgemeine Antragsaltersgrenze: vollendetes 64. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung: vollendetes 60. Lebensjahr) bleiben bestehen.
Neu eingeführt wurde eine Antragsaltersgrenze für den Bereich des Vollzugsdienstes, nach der eine Ruhestandsversetzung (mit entsprechenden Versorgungsabschlägen) auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich ist.
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