Wann muss ich künftig einen Versorgungsabschlag hinnehmen und wie hoch ist dieser?
Der Versorgungsabschlag beträgt weiterhin 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor der für ihn geltenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
Weiterhin darf der Versorgungsabschlag insgesamt 10,8 v. H. nicht übersteigen.
Schwerbehinderte können auch künftig mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Ruhestand gehen, d. h. bis zu 7 Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze. Hier kommt dem auf max. 10,8 v. H. begrenzten Versorgungsabschlag entscheidende Bedeutung zu.
Beim Antragsruhestand (Altersgrenze: 64. Lebensjahr) fällt ein Versorgungsabschlag an, wenn keine 45 Dienstjahre absolviert wurden.
Auch im Falle der Dienstunfähigkeit (die nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist) wird grundsätzlich ein Versorgungsabschlag in Abzug gebracht. Er entfällt nur, wenn das 64. Lebensjahr bereits vollendet wurde und 40 Dienstjahre vorgewiesen werden können oder das 65. Lebensjahr vollendet ist. Im Einzelfall sind hier die
Übergangsregelungen zu berücksichtigen.
Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze im Vollzugsbereich mit Vollendung des 60. Lebensjahres wird das Ruhegehalt ebenfalls um einen Versorgungsabschlag gekürzt, wenn nicht 20 Jahre Schicht- oder Wechselschichtdienst oder vergleichbar belastende unregelmäßige Dienstzeiten zurückgelegt wurden.
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