Wann kann ich künftig abschlagsfrei in den Ruhestand treten?
Mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, die beginnend ab 2012 stufenweise von derzeit 65 auf 67 Jahre angehoben wird.
Dementsprechend wird auch das sog. Referenzalter schrittweise von derzeit 63 auf 65 angehoben. Das Referenzalter ist das Alter, ab dem eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung ohne Versorgungsabschlag möglich ist.
Wurde eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt und das 64. Lebensjahr vollendet, ist bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, und bei Schwerbehinderung eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung möglich.
Beim voraussetzungslosen Antragsruhestand ist neben der Vollendung des 64. Lebensjahres die Ableistung von 45 Dienstjahren erforderlich.
Auch die besondere Altersgrenze im Vollzugsdienst wird ab 2012 vom 60. auf das 62. Lebensjahr mit Übergangsregelung angehoben.
Allerdings können die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes, die 20 Jahre Schicht- oder Wechselschichtdienst sowie vergleichbar belastende unregelmäßige Dienstzeiten zurückgelegt haben, auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand treten.
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