Neues Dienstrecht in Bayern – Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz und weitere Bereiche
Zahlreiche BBB-Forderungen vom Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes übernommen
Nach den bereits erfolgten Beratungen der Entwürfe des Leistungslaufbahngesetzes, des Bayerischen Besoldungsgesetzes und der Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes (siehe Meldungen vom 3. März und 28. März 2010) befasste sich der Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes am 13. April 2010 nun mit dem Entwurf des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie mit weiteren Bereichen, so auch dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.
Erfreulicherweise kann von den Beratungen im Landtag berichtet werden, dass zahlreiche Forderungen des BBB übernommen wurden.
So wurde die Erhöhung des Kindererziehungszuschlags von derzeit 2,50 Euro auf 3,00 Euro pro Monat der Kindererziehung sowie die Beibehaltung des Kindererziehungsergänzungs- und Kinderpflegeergänzungszuschlags beschlossen.
Auch wird die bisherige Regelung zum Witwengeld bei einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren und wenn kein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, beibehalten. Es war vorgesehen, in diesen Fällen künftig kein Witwengeld mehr zu gewähren und die Betroffenen auf einen Unterhaltsbeitrag, bei dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind, zu verweisen.
Weiterhin wurde beschlossen, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes keine Anrechnung von Leistungselementen (Leistungsstufe und Leistungsprämie) auf die Versorgung erfolgt.
Entsprechend einem Antrag von CSU und FDP werden zudem Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, befreienden Lebensversicherungen und sonstigen Versorgungsleistungen während Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge von der Anrechnung ausgenommen, weil der Dienstherr im Gegenzug für die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit einen Versorgungszuschlag erheben kann.
Darüber hinaus wurde einem Antrag der SPD bezüglich der Mindestabsicherung beim erhöhten Unfallruhegehalt entsprochen. Danach wird ebenfalls die bisherige Regelung zur Bemessungsgrundlage für das erhöhte Unfallruhegehalt beibehalten, jedoch angepasst an die Qualifikationsebenen. Eine solche Festlegung ist vor allem für junge Beamtinnen und Beamte notwendig.
Im Bereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes wurde schließlich eine Verbesserung hinsichtlich des Erörterungsrechts der Personalvertretung bei der Vergabe von flexiblen Leistungselementen erzielt. So wurde dieses neben dem Beamtenbereich auch auf den Tarifbereich erweitert und die bisher vorgesehene Formulierung „zur Einsicht vorzulegen“ durch die Worte „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in den BBB-Nachrichten.