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Beginnt bei der Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle die Dauer für den Verbleib in einer Stufe neu zu laufen?

 

Die Zuordnung zur neuen Grundgehaltstabelle setzt auch die Zeiträume für den Stufenlauf fest, d. h. grundsätzlich beginnt für alle neu Zugeordneten mit dem 1. Januar 2011 der Zeitraum, den sie in der maßgeblichen Stufe verbringen müssen (2-Jahres-Rhythmus, 3-Jahres-Rhythmus, 4-Jahres-Rhythmus). Dadurch verlängert sich der regelmäßig in einer Stufe zu verbringende Zeitraum. Um dies zu vermeiden, werden Zeiten, die faktisch bereits in der Stufe verbracht worden sind, angerechnet. Die Beamtin oder der Beamte rückt damit zu dem gleichen Zeitpunkt in die nächst höhere Regelstufe auf wie bei Fortgeltung des alten Rechts.

 

Beispiel:

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9 mit Besoldungsdienstalter  01.07.1989 erhält am 31.12.2010 ein Grundgehalt von 2.638,24 €, Stufe 9; Stufe 9, die er zum 01.07.2009 erreicht hat, dauert vier Jahre, so dass er nach altem Recht zum 01.07.2013 Stufe 10 mit einem Grundgehalt von 2.700,14 € erreicht hätte. Durch die Neuzuordnung erhält der Beamte ein Grundgehalt von 2.638,24 € und befindet sich in Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9. Der in Stufe 8 zu verbringende Zeitraum beträgt vier Jahre und beginnt grundsätzlich am 01.01.2011, d. h. der Beamte würde erst zum 01.01.2015 Stufe 9 mit einem Grundgehalt von 2.700,14 € erreichen. Allerdings werden auf diesen Zeitraum von vier Jahren die 18 Monate, die der Beamte bereits nach altem Recht in der Stufe mit dem entsprechendem Grundgehaltsbetrag verbracht hat, angerechnet, so dass der Beamte zum 01.07.2013 und damit zum gleichen Zeitpunkt wie unter altem Recht das Grundgehalt von 2.700,14 € erreicht.

 

Die Anrechnungsregelung gilt jedoch dann nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits durch die Neuzuordnung in die nächst höhere Stufe vorgerückt ist, weil sie oder er dann keine Zeit in der „entsprechenden“ Stufe verbracht hat. Die Rückkehr zum Grundsatz, dass der Zeitraum des Stufenlaufs für diese Personen am 1. Januar 2011 beginnt, rechtfertigt sich aus dem Vorteil, den sie durch die Neuzuordnung erlangen und der sich durch eine Anrechnungsregelung verstärken würde.

 

Beispiel:

Eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 mit Besoldungsdienstalter 01.04.2004 erhält am 31.12.2010 ein Grundgehalt von 3.286,99 €, Stufe 4; Stufe 4, die sie zum 01.04.2010 erreicht hat, dauert zwei Jahre, so dass sie nach altem Recht zum 01.04.2012 Stufe 5 mit einem Grundgehalt von 3.439,20 € und nach weiteren drei Jahren zum 01.04.2015 Stufe 6 mit einem Grundgehalt von 3.591,40 € erreicht hätte. Durch die Neuzuordnung erhält die Beamtin ab dem 01.01.2011 ein Grundgehalt von 3.439,20 € und befindet sich in Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 13, weil der Wert 3.286,99 € in der neuen Grundgehaltstabelle in Besoldungsgruppe A 13 nicht mehr existiert. Stufe 4 der neuen Grundgehaltstabelle dauert drei Jahre, die mit der Neuzuordnung am 01.01.2011 zu laufen beginnt, d. h. die Beamtin oder erreicht bereits am 01.01.2014 die Stufe 5 der neuen Grundgehaltstabelle mit einem Grundgehalt von 3.591,40 €, was sie unter Fortgeltung des alten Rechts erst zum 01.04.2015 erhalten hätte.

 

 

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