Anteilige Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bzw. Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr bei Versorgung nach Teilzeit oder BeurlaubungBei rechtskräftigen Bescheiden: Anträge stellen!
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2010 entschieden, dass die Quotelung von Ausbildungszeiten, wie sie bei Beschäftigten, die nach dem 30. Juni 1997 in Teilzeit tätig oder beurlaubt waren, zum Tragen kommen kann, nicht mit EU-Recht vereinbar und daher nicht anzuwenden ist. Die gleiche Quotelung kann bei so genannten Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr zur Anwendung kommen (vgl. BBB-Info vom 31.03.2010). Nun liegen die Urteilsgründe vor, so dass eine endgültige Regelung der Angelegenheit erfolgen kann. Ein entsprechendes Schreiben des Finanzministeriums an das Landesamt für Finanzen liegt nun vor.
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