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Versorgungsabschlag alten Rechts bei Teilzeitbeschäftigten

Bestandskräftige Bescheide werden auf Antrag neu festgesetzt

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 entschieden, dass die frühere Regelung zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen („Versorgungsabschlag alten Rechts“) mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unvereinbar und insgesamt nichtig ist.

 

Infolge dieses Beschlusses darf der Versorgungsabschlag alten Rechts bei Neufestsetzungen von Versorgungsbezügen und in Versorgungsfällen, in denen der ergangene Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kraft Gesetzesbindung nicht mehr angewendet werden. Eine entsprechende Abänderung erfolgt – auf Initiative des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) –auch bei bereits bestandskräftigen Festsetzungen, wenn der Versorgungsfall ab dem 18. Juni 2008 (Datum des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts) eingetreten ist.

 

Offen war bislang noch die Behandlung bestandskräftiger Bescheide, die Versorgungsfälle betreffen, die vor dem 18. Juni 2008 eingetreten sind. Auch für diese Fälle forderte der BBB gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen nachdrücklich eine entsprechende Korrektur zumindest ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Dieser Forderung ist das Finanzministerium nachgekommen und hat entschieden, dass auch diese Festsetzungsbescheide zurückgenommen und ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags – sofern die Betroffenen dies beantragen – mit Wirkung ab Antragstellung neu verbeschieden werden. Das Landesamt für Finanzen hat anhand der gespeicherten Daten daraufhin zunächst diejenigen Versorgungsberechtigten ermittelt, bei denen eine Auswirkung des Versorgungsabschlags alten Rechts ausgeschlossen werden kann. Die übrigen Versorgungsberechtigten werden derzeit mittels eines Informationsblatts über die Möglichkeit, die Rück- und Neuvornahme der Festsetzung zu beantragen, schriftlich informiert.

 

In den Fällen, in denen das Verfahren nach bereits erfolgter Antragstellung bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhend gestellt wurde, ist nach Auskunft des Finanzministeriums keine erneute Antragstellung erforderlich. Sofern sich der Versorgungsabschlag alten Rechts in den betroffenen Festsetzungsbescheiden tatsächlich ausgewirkt hat, werden diese automatisch zurück- und ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags neu vorgenommen.



















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