Musterverfahren gegen die "Absenkung der Kindergeld-Bezugsdauer"
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde unter anderem die Bezugsdauer des Kindergeldes, die früher bis zum 27. Lebensjahr des Kindes möglich war, auf das 25. Lebensjahr begrenzt. Der Wegfall des Kindergeldes hat auch den Verlust des Kinderanteils im Familienzuschlag und des Beihilfeanspruchs für das betreffende Kind zur Folge.
Gegen diese Verschlechterung führt der Deutsche Beamtenbund (DBB) ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.:15 K 101/08). Abgestellt wird im Musterverfahren in erster Linie auf den Verlust des Beihilfeanspruchs.
Um im Falle einer positiven Entscheidung im Musterverfahren hiervon profitieren zu können, muss grundsätzlich Einspruch gegen die entsprechenden Kindergeldbescheide eingelegt werden. Es ist dann ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung im Musterverfahren anzustreben.
Der Text für einen Mustereinspruch sowie eine Musterklage kann hier herunter geladen werden:
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Verfahren vom DBB lediglich ein Musterverfahren geführt wird. Ein über die zur Verfügung gestellten Mustertexte hinausgehender Rechtsschutz bzw. eine weitergehende Beratung können von DBB und BBB leider nicht geleistet werden.
Der vorgenannte Sachverhalt ist allerdings auf Bayern nicht ohne weiteres übertragbar, da es hier dem BBB gelungen ist, hinsichtlich des Beihilfeanspruchs eine Übergangsregelung durchzusetzen: Danach gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige i.S.v. §3 der Bayerischen Beihilfeverordnung auch Kinder, “die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in §32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind“. Im Klartext: Hier besteht ein Beihilfeanspruch noch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ohne Beihilfeanspruch stehen nur die da, die sich erst zum Sommersemester 2007 oder später eingeschrieben haben und damit erst nach dem Beschluss des Steueränderungsgesetzes 2007. |
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