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Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des BBB!


Die aktuelle Regelung zur Pendlerpauschale ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und somit verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute in Karlsruhe (Az.: 2 BvL 1/07 u. a.). Der Bayerische Beamtenbund (BBB) hatte von Anfang an auf deren Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Diese Einschätzung wurde nun durch die Verfassungsrichter bestätigt. Für die Neuregelung gebe es keine tragfähige Begründung, urteilten die Richter.

 

Nach den durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommenen Rechtsänderungen sind Fahrten von und zum Arbeitsplatz bis zum 20. Kilometer nicht mehr steuerlich absetzbar. Erst ab dem 21. Kilometer können Kosten geltend gemacht werden. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lagen Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zugrunde.

 

Der BBB begrüßt die Entscheidung der Verfassungsrichter. Nun liege es am Gesetzgeber, der vom BVerfG in seiner Entscheidung ebenfalls auferlegten Verpflichtung zeitnah nachzukommen, rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis dahin gilt den Richtern zufolge die alte Regelung zur Pendlerpauschale, dass heißt ohne Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer, fort.

 

Auch der Beamtenbund führt in seinem Rechtsschutz Klagen zu dieser Thematik. Hierbei soll auch geklärt werden, ob die ebenfalls durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommene Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers zulässig ist. Seit 2007 ist der Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die bisher zugelassene Variante, dass ein begrenzter Abzug erfolgen kann, falls kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht, ist damit weggefallen. Hiervon sind z. B. Lehrer betroffen, da insbesondere Schulen keinen angemessenen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen. „Aus unserer Sicht kann nicht verlangt werden, dass diese eindeutig berufsbedingten Aufgaben, zu denen regelmäßig ein Arbeitszimmer benötigt wird, allein der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden“, so der BBB-Chef.

 

Für eventuelle Nachfragen stehen zur Verfügung:

Vanessa Schneider,  Tel. (0 89) 55 25 88 17

Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes e.V., Tel. (01 71) 2 31 89 08



















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