Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu Reisekosten
Beamter auf Dienstreise muss nicht in jedem Fall vor Dienstreise seine Dienststelle aufsuchen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil des 14. Senats vom 3. Juni 2008, Az.: 14 B 06.1279, (Vorverfahren: VG Würzburg, Entscheidung vom 21. März 2006, Az.: W 1 K 05.673) folgendes entschieden:
1. Ein Beamter auf Dienstreise ist nicht aufgrund des Sparsamkeitsgebots im Reisekostenrecht verpflichtet, vor Beginn der Dienstreise und bis zu deren Abschluss stets die Dienststelle auch dann aufzusuchen, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat.
2. Ein gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen kann im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle nur dann entstehen, wenn der Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von der Wohnung zu der Dienststelle und zurück fahren muss.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Verwaltung hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und will ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts erreichen.
Die Forderung der Bayerischen Finanzgewerkschaft (bfg), das Urteil auf alle noch offenen Reisekostenfälle anzuwenden hat das Finanzministerium abgelehnt. Da es einige entgegenstehende Urteile gibt, ist es leider nicht absehbar, wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Eine Empfehlung, grundsätzlich in gleichgelagerten Fällen Widerspruch und ggf. Klage zu erheben, können wir daher leider nicht geben.
(bfg-Info vom 22.September 2008)