Bayerischer Verfassungsgerichtshof:
Ein Widerspruchsverfahren muss nicht immer sein
Die seit Juli 2007 in Bayern geltende Neuregelung des Art. 15 AGVwGO (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung), mit der das Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft und im Übrigen fakultativ ausgestaltet wurde, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden (Az.: 10-VII-07).
Der BBB hatte seinerzeit in seinem Rechtsschutz ein Verfahren gegen die zunächst durchgeführte probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Damals hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass zwar die probeweise Abschaffung des Widerspruchverfahrens durchaus zulässig ist, bei einer weitergehenden Abschaffung allerdings durchaus Grenzen zu beachten sind. Insbesondere hatte es festgestellt, dass ein genereller Ausschluss dieses Vorverfahrens auf rechtliche Bedenken stoßen würde. Diese Hinweise hatte der Gesetzgeber bei der nun zu überprüfenden Regelung zu beachten. Das nun vorliegende Urteil, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass sich die Legislative an diese aufgestellten Grenzen gehalten hat, stellt die konsequente Fortsetzung der früheren Rechtsprechung dar.