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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BBB setzt Ruhendstellen von Einspruchsverfahren durch

In Bayern werden entsprechend der Verfahrensweise des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2008 ) ab sofort Einspruchsverfahren, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 begründet werden, mit Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen ruhend gestellt. 

 

Der BBB befand sich diesbezüglich seit längerem in Verhandlung mit dem Finanzministerium. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Einlegung eines Einspruchs (vgl. den Mustereinspruch des BLLV) gegen einen entsprechend ergangenen Einkommenssteuerbescheid erforderlich, da andernfalls eine spätere Änderung dieses Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige inzwischen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes erhalten haben sollte. In diesem Fall müsste er eine Klage erheben und beim Finanzgericht um Ruhenlassen des Verfahrens bitten.



















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