Pendlerpauschale - Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit
BBB fühlt sich in Rechtsauffassung bestätigt!
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale angemeldet. Der Beamtenbund führt Musterklagen in dieser Angelegenheit. Gleichzeitig soll die Einschränkung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers in diesen Verfahren überprüft werden. Beide Kürzungen hält der Beamtenbund für nicht hinnehmbar. "Hier werden gültige Rechtsprinzipien und Gesetzessystematiken über den Haufen geworfen", kritisiert Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) die Regelung erneut und fährt fort: "Wo bleibt denn da die Steuergerechtigkeit?". Die Fahrtkosten seien unbestreitbar Kosten, ohne die eine berufliche Tätigkeit gar nicht möglich wäre und damit zwangsläufig berufsbedingte Aufwendungen. Eine willkürliche Grenzziehung beim 20. Kilometer habe keinerlei Rechtfertigung.
Nach den durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommenen Rechtsänderungen sind Fahrten von und zum Arbeitsplatz bis zum 20. Kilometer nicht mehr steuerlich absetzbar. Bereits das niedersächsische Finanzgericht bezweifelte die Rechtmäßigkeit und ordnete - bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfragen - die vorläufige Eintragung eines entsprechenden Freibetrags in der Lohnsteuerkarte der Antragsteller an. Die hiergegen durch das Finanzamt eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zurück. Die Hauptsache liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Der BBB begrüßt die Auffassung des Gerichts. Auch der Beamtenbund führt in seinem Rechtsschutz Klagen zu diesem Problem. Er hat Musterkläger ausgewählt, damit nur Einzelne die Rechtsstreitigkeiten ausfechten müssen. Leider war die Politik unseren Argumenten nicht zugänglich", erläutert der BBB-Chef dieses Vorgehen. In den Genuss der Entscheidungen in den Musterverfahren kommen aber alle Betroffenen.
In diesen Verfahren soll auch geklärt werden, ob die Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers zulässig ist. Seit diesem Jahr ist der Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die bisher zugelassene Variante, dass ein begrenzter Abzug erfolgen kann, falls kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht, ist damit weggefallen. Hiervon sind z. B. Lehrer betroffen, da insbesondere Schulen keinen angemessenen Arbeitsraum für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen. "Aus unserer Sicht kann nicht verlangt werden, dass diese eindeutig berufsbedingten Aufgaben, zu denen regelmäßig ein Arbeitszimmer benötigt wird, allein der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden", sagt Habermann.
Für eventuelle Nachfragen stehen zur Verfügung:
Anette Egle, Tel. (0 89) 55 25 88 - 10
Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes e.V., Tel. (01 71) 2 31 89 08