Aktuelle Informationen:
Erwerbsminderung/eingeschränkte Dienstfähigkeit Rechtmäßigkeit von Versorgungsabschlägen und Rentenabschlägen
Im Jahr 2001 wurden sowohl im Bereich der Renten als auch im Bereich der Beamtenpensionen Abschläge eingeführt, wenn Beschäftigte vorzeitig wegen Erwerbs- bzw. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand wechseln. Die Abzüge betragen in der Regel 0,3 % der Rentenbezüge für jeden Monat (Regelung im Rentenbereich) bzw. 3,6 % des Ruhegehalts für jedes Jahr (Regelung im Versorgungsbereich), um den/das der Betroffene vor Ablauf des 63. Lebensjahres (vorzeitig) in den Ruhestand wechselt, höchstens jedoch 10,8 %.
A r b e i t n e h m e r : BSG - Urteil zu Rentenabschlägen
Keine Kürzung von R e n t e n vor dem 60. Lebensjahr!
Rentenempfänger: Ansprüche geltend machen!
Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit noch nicht geklärt
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