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Aktuelle Informationen:

Erwerbsminderung/eingeschränkte Dienstfähigkeit Rechtmäßigkeit von Versorgungsabschlägen und Rentenabschlägen

Im Jahr 2001 wurden sowohl im Bereich der Renten als auch im Bereich der Beamtenpensionen Abschläge eingeführt, wenn Beschäftigte vorzeitig wegen Erwerbs- bzw. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand wechseln. Die Abzüge betragen in der Regel 0,3 % der Rentenbezüge für jeden Monat (Regelung im Rentenbereich) bzw. 3,6 % des Ruhegehalts für jedes Jahr (Regelung im Versorgungsbereich), um den/das der Betroffene vor Ablauf des 63. Lebensjahres (vorzeitig) in den Ruhestand wechselt, höchstens jedoch 10,8 %.

 

A r b e i t n e h m e r : BSG - Urteil zu Rentenabschlägen

Keine Kürzung von R e n t e n vor dem 60. Lebensjahr!

Rentenempfänger: Ansprüche geltend machen!

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit noch nicht geklärt




...zum vollständigen Bericht (pdf-Datei)



















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