Ausschuss öffentlicher Dienst - Sitzung vom 24.10.2006
Ausschuss öffentlicher Dienst berät über neue Beihilfe
Dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes unter Leitung von Prof. Dr. Walter Eykmann lag heute zum zweiten Mal das neu zu schaffende eigenständige bayerische Beihilferecht zur Beratung vor. In seinen Beschlussempfehlungen an den Landtag hat der Ausschuss in weiten Teilen Kompromisslösungen gefunden, die auch teilweise den Forderungen des BBB Rechnung tragen. Mit der Neuregelung sollen sich in der Gesamtschau - so die Versicherung der Staatsregierung gegenüber dem Ausschuss - für die bayerischen Beamtinnen und Beamten keine Einbußen ergeben.
Beihilfen für gesetzlich Versicherte
Ein Kritikpunkt des BBB war der Ausschluss gesetzlich versicherter Beamter von den (ergänzenden) Beihilfeleistungen. Im Gesetz soll nun klargestellt werden, dass auch weiterhin für Beamte, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, die ergänzenden Beihilfeleistungen im Rahmen von Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlung und Wahlleistungen im Krankenhaus bestehen bleiben. Nicht mehr möglich wird es künftig sein, dass gesetzlich versicherte Beamte sich für die Leistung eines Zuschusses durch die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden und zusätzlich die Beihilfe in Anspruch nehmen. Für Kinder, bei denen ein Elternteil gesetzlich versichert und der andere Elternteil beihilfeberechtigt ist, soll in der vom Finanzministerium noch zu schaffenden Beihilfeverordnung eine Regelung im Sinne der Betroffenen geschaffen werden (Beibehaltung der Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe).
Eigenbehalte
Erneut wurden die beiden im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs erwogenen Ausgestaltungen des Selbstbehalts diskutiert: Erhebung eines nach Besoldungsgruppen gestaffelten pauschalierten Selbstbehalts oder Abzüge von Rechnungsbelegen und Rezepten. Um eine angemessene Steuerungswirkung bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu erreichen, hält der Ausschuss einen Abzug von Rechnungen und Rezepten für nötig, wie sie in der Gesetzesvorlage vorgesehen ist. Eine ähnliche Steuerungswirkung könne durch Pauschbeträge nicht erreicht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums werde auch mit dieser Lösung der Verwaltungsaufwand gegenüber dem derzeitigen Beihilfesystem stark minimiert. Anders als im Entwurf vorgesehen, soll - so die Empfehlung des Ausschusses - ein Abzug von Rechnungen für allgemeine Krankenhausleistungen aber nicht erfolgen. Insoweit fehle es an der Steuerbarkeit durch den Einzelnen. Ein Abzug widerspräche damit dem Gesetzeszweck.
Belastungsgrenzen
Hinsichtlich der Belastungsgrenzen, bei deren Erreichen keine Abzüge mehr erfolgen, verbleibt es bei den im Entwurf vorgesehenen 2 % der Jahresbezüge bzw. 1% der Jahresbezüge bei chronisch Kranken.
Ermächtigung des Finanzministeriums zum Verordnungserlass
Die im Entwurf enthaltene Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass einer Verordnung, die alles Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt, wurde vom BBB als deutlich zu weitgehend und zu unbestimmt kritisiert. Der Landtag gebe damit Entscheidungen aus der Hand, die eigentlich ihm oblägen. Dem will der Ausschuss entgegengewirkt wissen, indem im Gesetz verankert wird, dass die Staatsregierung den Landtag fortlaufend über den Erlass und geplante Änderungen der Rechtsverordnung unterrichtet. Damit sei zum einen eine ausreichende Einflussnahme durch den Landtag gesichert, zum anderen den Erfordernissen der Praxis nach schnellem Handeln Rechnung getragen.