Überleitung in den TVöD - Geltendmachung des Ortszuschlages
Seit dem 1. Oktober 2005 ist der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich des Bundes und der Kommunen in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD erfolgt aufgrund der Tarifverträge zur Überleitung in den TVöD (TVÜ-VKA/TVÜ-Bund). Dort ist bestimmt, dass die Überleitung in die neue Tabelle aufgrund eines Vergleichsentgelts erfolgt, das sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 bestimmt. Sofern der Ehegatte außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD ortszuschlagsberechtigt oder nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist, wird bei der Überleitung nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der nicht unter den TVöD fallende Ehegatte erhält einen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2, beziehungsweise auf den Familienzuschlag für Verheiratete. Die dbb tarifunion weist darauf hin, dass möglicherweise die Zahlung des Ortzuschlages der Stufe 2 oder des Familienzuschlags für Verheiratete abhängig ist von einer entsprechenden Antragsstellung beim Arbeitgeber beziehungsweise dem Dienstherrn des nicht übergeleiteten Ehepartners.