A C H T U N G : F R I S T L A U F ! ! !
Alimentation kinderreicher Beamter in den Jahren 1990 bis 1998 - Ansprüche geltend machen! Es gilt eine 2-Wochen-Frist!
Für Beamte, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1998 drei oder mehr Kinder hatten und ihre Ansprüche auf erhöhte Alimentation erst nach diesem Zeitraum (u. U. auch noch gar nicht) geltend gemacht haben und deren Anträge noch nicht abschließend, d. h. rechtskräftig verbeschieden sind, könnten sich durch einen nun in einem Musterverfahren ergangenen richterlichen Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wichtige Neuerungen ergeben. Im Vertrauen auf ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen hatten es damals viele Beamtinnen und Beamten unterlassen, ihre Rechte geltend zu machen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem vom BBB geführten Musterprozess zur Alimentation kinderreicher Beamter in den Jahren von 1990 bis 1998 eine v o r l ä u f i g e Rechtsmeinung geäußert, die ein unverzügliches Handeln der Betroffenen bei Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Sachlage erfordert. Dies gilt insbesondere auch für Beamte, deren Verfahren in dieser Angelegenheit derzeit ruhend gestellt sind.
Nachdem im Jahr 1990 vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden war, dass die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern zu niedrig und daher mit der Verfassung nicht vereinbar ist, war ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen ergangen, das viele von der Entscheidung betroffene Beamten veranlasste, in dieser Sache keine Anträge zu stellen. Erst Jahre später zeigte sich, dass diese Anträge, die in den Jahren 1990 bis 1998 hätten gestellt werden müssen, erforderlich gewesen wären, um einen gesetzlichen Anspruch auf die zusätzliche Alimentation in diesem Zeitraum zu behalten.
Der BayVGH hat nun ausgeführt, dass es seiner Meinung nach möglich ist, die Rechtzeitigkeit der Anträge zu fingieren. Das Gericht sieht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der zuständigen Behörde zu stellen. Gleichzeitig muss dann der zu spät - also nach 1998 - gestellte Antrag wiederholt werden. Die gleiche Möglichkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen (auf die unten ausführlicher eingegangen wird) auch für Betroffene, die bisher noch gar keinen Antrag gestellt haben. Beide Anträge, der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf erhöhte Besoldung können allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Betroffene von den hier dargestellten Ausführungen des Gerichts Kenntnis erlangt hat, oder in der Lage wäre, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Der BBB rät daher dringend dazu, unverzüglich tätig zu werden, da ansonsten die Gefahr besteht Ansprüche zu verlieren. (Ein entsprechender Musterantrag ist in den BBB-Nachrichten 7/2005 abgedruckt und kann auch als Datei auf der BBB-Homepage heruntergeladen werden) Es ist aber zu betonen, dass es sich um eine vorläufige Rechtsmeinung des Gerichts handelt, die in der endgültigen Entscheidung ohne weiteres revidiert werden könnte. Wahrscheinlich ist das allerdings nicht, weil dieser vorläufige Hinweis mit dem entscheidenden Senat bereits abgestimmt ist.
Für Beamte, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1998 drei oder mehr Kinder hatten und ihre Ansprüche auf erhöhte Alimentation erst nach diesem Zeitraum (u. U. auch noch gar nicht) geltend gemacht haben und deren Anträge noch nicht abschließend, d. h. rechtskräftig verbeschieden sind, könnten sich durch einen nun in einem Musterverfahren ergangenen richterlichen Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wichtige Neuerungen ergeben. Im Vertrauen auf ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen hatten es damals viele Beamtinnen und Beamten unterlassen, ihre Rechte geltend zu machen.
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